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Freitag, 26. April 2024
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Neue Luftreinhalteverordnung ab 1. Juli 2018
Bitte beachten Sie die neue Luftreinhalteverordnung (LRV-SO 812.41) des Kantons Solothurn gültig ab 1. Juli 2018 betreffend der Oel- und Gasfeuerung.



Oel- und Gasfeuerung

Am 1. Juli 2018 tritt die neue Luftreinhalteverordnung (LRV-SO 812.41) des Kantons Solothurn in Kraft. Damit ändern für die Einwohnergemeinden und die Hauseigentümer (Anlageinhaber) die Abläufe und Bestimmungen für die Feuerungskontrolle. Neu erhalten die Anlageinhaber mehr Selbstbestimmung und Eigenverantwortung. Sie sind künftig verpflichtet, die Feuerungskontrolle ihrer Anlage fristgerecht zu organisieren, dürfen dazu die zugelassene Fachperson aber selber bestimmen.

Zugelassen sind jene Fachpersonen, die alle Ausbildungsmodule des Bundesamts für Umwelt (BAFU) erfolgreich abgeschlossen haben. Das Amt für Umwelt (AfU) veröffentlicht im Internet dazu eine Zulassungsliste. Gemäss der neuen Gesetzgebung obliegt die Feuerungskontrolle dem Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt (AfU). Die Gemeinden haben keine Aufgaben mehr im Vollzug der Feuerungskontrolle.

Mit den neuen Bestimmungen ändert auch der Ablauf der Feuerungskontrolle. Ab 1. Juli 2018 gilt:
• Das AfU fordert die Inhaber von Feuerungsanlagen periodisch zur Kontrolle ihrer Anlagen auf (Öl: alle zwei Jahre; Gas: alle vier Jahre). Die Aufforderung erfolgt jeweils zwischen April und Juni.
• Nach erfolgter Aufforderung hat der Inhaber ein Jahr Zeit, die Kontrolle einer Fachperson in Auftrag zu geben. Die Liste der Fachpersonen ist im Internet aufgeschaltet.
• Die Fachperson meldet nach der Kontrolle die Messergebnisse über die Webapplikation FEKO direkt dem AfU.
• Wenn die Feuerung die Vorschriften einhält, erhält der Anlageinhaber nach zwei (Heizöl) bzw. vier Jahren (Gas) das nächste Aufgebot. Erfüllt die Feuerung die Vorschriften nicht und lässt sie sich auch nicht mehr einregulieren, verschickt das AfU innerhalb von 60 Tagen eine Sanierungsverfügung mit entsprechenden Firsten.
• Gemäss kantonalem Gebührentarif verlangt der Kanton pro Messung / Kontrolle einen administrativen Beitrag von fünf Franken. Die Abrechnung erfolgt über die Fachperson.
18.06.2018 | Wyss Sophie
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