Der Friedensrichter amtet sowohl im Zivil- wie auch im Strafwesen und zwar als urteilender Richter und als Sühnerichter.
Zuständigkeit des Friedensrichters
I. Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter - wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und - wenn der Streitwert CHF 2'000 nicht übersteigt
Als Sühnerichter -wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist
Bis CHF 5'000 kann der Friedensrichter ein Urteilsvorschlag unterbreiten.
II. Strafsachen Als urteilender Richter -wenn es um eine Bussen-Verfügung wegen der Übertretung eines Gemeindereglements geht (z.B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)
Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre „Mein gutes Recht“, herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.
www.svfv.ch
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